Quad-Fahrer auf einem Feldweg

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Quad-Fahrer sorgen für Ärger bei Bauern

Immer wieder kommt es auf Wiesen und in Wäldern zu Problemen mit rücksichtslosen Freizeitnutzern – von Mountainbikern bis zu den Quadfahrern.

Speziell im Mühlviertel sind wieder Quad-Fahrer unterwegs. Sie belästigen nicht nur die Umwelt mit Lärm und Gestank, sondern beschädigen auch so manchen Wald- oder Feldweg. Dabei ist vielen nicht bewusst, dass das Befahren landwirtschaftlicher Flächen verboten ist.

Das „OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz“ verbietet das unbefugte Befahren von Wiesen und Feldern. Bei Verstößen sind Strafen bis 1.000 Euro möglich. Zivilrechtlich können Besitzstörungsklagen und Schadenersatzforderungen folgen. In der Praxis ist es jedoch schwierig, die Fahrer zu identifizieren, da im Gelände viele ohne Kennzeichen unterwegs sind. Wenn sie ein Kennzeichen haben, wurden sie meist von einer Firma verliehen.

„Natürlich könnte man hier Anzeige gegen den Verleiher erstatten. Das sind aber meist örtliche Gewerbebetriebe, mit denen man es sich nicht schlecht stellen will“, erklärt Andreas Landl, Bauerbund-Obmann aus Sonnberg im Mühlkreis. Er schlägt vor, dass sich Quad-Verleiher mit der Bauernschaft in ihrer Region in Verbindung setzen. „Sicher gibt es manchen Weg, der zu gewissen Zeiten befahren werden kann. Aber nur in Abstimmung mit den Grundbesitzern“, so Landl.

Mangelnder Respekt

„Es geht nicht nur um Flurschäden und die Sicherheit im Wald und auf Feldwegen, sondern auch um mangelnden Respekt gegenüber der Arbeit der Bäuerinnen und Bauern“, betont Bauernbund-Direktor Wolfgang Wallner. Auch Wildtiere leiden unter dem Lärm und den Störungen durch Geländefahrzeuge. „Quads sind nicht nur für die Felder, Wiesen und Wälder ein Problem, sondern setzen auch Rehe, Hasen und Bodenbrüter unter Stress“, so Wallner.

Forstgesetz

Das Forstgesetz sieht ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken vor. Der Waldbesitzer kann dieses Recht nur unter gewissen Voraussetzungen durch eine Waldsperre vorübergehend einschränken. Der Grundsatz des freien Betretens des Waldes umfasst nur das Gehen, nicht aber das Radfahren, Mountainbiken, Reiten – oder gar das Quad-Fahren. Wer verbotenerweise eine Forststraße befährt, handelt auf eigene Gefahr. Außerdem droht eine Verwaltungsstrafe nach dem Forstgesetz. Außerhalb des Waldes besteht ein solches Betretungsrecht nicht. Das Betreten und Befahren von Privatgrund ist daher grundsätzlich nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig.

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