Richtlinie bremst Stallbau
Mit der Novellierung der EU-Industrie-Emissionsrichtlinie, die im Vorjahr beschlossen worden war, kommt es auch zu niedrigeren Grenzen für Großvieheinheiten. Das bedeutet, dass diese Regelungen für mehr bäuerliche Familienbetriebe als bisher gelten. Die verpflichtende Umsetzung hat schrittweise ab 2030 zu erfolgen. Ab bestimmten Schwellenwerten müssen Nutztierhaltungsbetreibe damit künftig auch bei bestehenden Stallungen stets den aktuellen Stand der Technik erfüllen.
Hunderte Betroffene, enormer Kostenaufwand
In Oberösterreich würde diese Änderung vorerst einige Hundert Nutztierhalter in der Schweine- und Geflügelproduktion betreffen. Bei vielen Betrieben ist es fraglich, ob der dafür nötige Investitionsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist. Die sogenannten „IPPC“-Verfahren verursachen zudem enorme Kosten, die nach derzeitigen Schätzungen bis zu zigtausende Euro betragen werden.
„Die auf EU-Ebene beschlossenen Verschärfungen stehen im krassen Widerspruch zu den ständigen Ankündigungen der EU, Verwaltungsaufwand zu reduzieren“, kritisiert Kammerpräsident Franz Waldenberger. Und: „Schon jetzt führen die erwarteten neuen Vorgaben und Genehmigungsverfahren dazu, dass Investitionen in der Schweine- und Geflügelproduktion trotz guter Marktbedingungen von den Bauernfamilien nicht mehr umgesetzt werden.“ Diese würden nicht nachvollziehen können, warum funktionierende Familienbetriebe mit Kreislaufwirtschaft künftig wie Zement- oder Stahlwerke behandelt werden sollen, so Waldenberger. Die Lage in den betroffenen Bereichen sei ernst. Die Landwirtschaftskammer fordert, dass die Schwellenwerte für die Nutztierhaltung in der Industrie-Emissionsrichtlinie deutlich angehoben werden.
„Die vorgesehene EU-Regelung hat jedenfalls zur Konsequenz, dass bei einer europaweiten Betrachtung damit eine industrielle Landwirtschaft nicht verhindert, sondern in letzter Konsequenz geradezu gefördert wird“, warnt Waldenberger.
Die Vorgaben
Die Richtlinie legt Schwellenwerte fest, ab denen ein IPPC-Verfahren (übersetzt: Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) umzusetzen ist. Für Schweinehaltungsbetriebe ist ein Schwellenwert von 350 GVE (entspricht 300 Zuchtsauen, 1167 Mastschweine oder 100 Zuchtsauen mit Mast), für Mastgeflügel 280 GVE (40.000 Masthühner bzw. 9333 Puten) bzw. für die Legehennenhaltung 300 GVE (21.428 Legehennen) vorgesehen.