Die Antragstellung ist ab sofort bei der Wirtschaftskammer möglich.

Covid-Härtefallfonds – Anträge ab sofort möglich


Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Ein-Personen-Unternehmen, Freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmen, Neue Selbständige. Antrag ab 27. März 2020, 17.00 Uhr

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Covid-Härtefallfonds – Anträge ab sofort möglich

Die Antragstellung um nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen des Covid 19-Härtefallfonds sind ab sofort möglich. Das entsprechendeAntragsformularbei der Wirtschaftskammer wurde heute, 27. März 2020, um 17 Uhr freigeschaltet. Dies hat dieLBG-Wirtschaftstreuhandper Aussendung mitgeteilt.

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers „Covid 19“ entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), darunter auch neue Selbständige (wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freien Dienstnehmern (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmern mittels Zuschüssen abzufedern.
Gefördert im Rahmen dieser Richtlinie werden:
• Ein-Personen-Unternehmen
• Kleinstunternehmer (die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen)
• Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
• Neue Selbständige
• Freie Dienstnehmer
• Freie Berufe

Förderung für Landwirte noch in Ausarbeitung

Für Land- und Forstwirtschaft (= Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur sowie Non-Profit-Organisationen werden eigene Förderrichtlinien ausgearbeitet, die noch folgen.

Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind nicht förderfähig.

Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen der Härtefallfonds-Richtlinie erfüllen und über einen Steuerbescheid zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger verfügen, erhalten in der nun angelaufenen Phase 1
• einen Zuschuss von 500 Euro (bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a. oder wenn kein Steuerbescheid vorliegt)
• einen Zuschuss von 1.000 Euro (bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.)

Auszahlungsphase 2

Die Details zur Auszahlungsphase 2 sind noch offen. Laut Pressekonferenz der Bundesregierung sowie Vorab-Ankündigung der Wirtschaftskammer Österreich soll es nach der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) in einer Auszahlungsphase 2 einen nicht rückzahlbare Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Monat auf maximal drei Monate geben. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. Details dazu werden erst in einer noch auszuarbeitenden Förderrichtlinie festgelegt.

Nähere Infos:LBG-Wirtschaftstreuhand

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