Hoftankanlage

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Hoftankanlagen: Was zu beachten ist

Mit Tankstellen am Betrieb kann beim täglichen Maschineneinsatz Zeit gespart werden. Bei der Planung der Anlagen ist jedoch Sorgfalt geboten, insbesondere ob der Fülle an Vorschriften.

Für Hoftankanlagen ist die Einhaltung einer Reihe von rechtlichen, sicherheitstechnischen und umwelt- relevanten Vorgaben erforderlich.

Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht

Zu den wichtigsten bundesweiten Regelungen zählen das Wasserrechtsgesetz und die im Jahr 2024 novellierte Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die gegebenenfalls als Grundlage im Behördenverfahren in den für Hoftankstellen relevanten Vorgaben herangezogen wird. Daneben gelten in den Bundesländern diverse unterschiedliche rechtliche Vorschriften. 

Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung von mehr als 1.000 Litern, ab dieser Mengenschwelle besteht jedenfalls eine wasserrechtliche Meldepflicht. Je nach Bundesland gilt nach dort gültigem Recht auch eine Anzeigepflicht (etwa in Oberösterreich ab 1.000 Liter und in Vorarlberg ab 300 Liter) oder eine Bewilligungspflicht (so zum Beispiel in Niederösterreich ab 1.000 Liter und in der Steiermark ab 60 Liter). Innerhalb eines Grundwasserschutz- oder Schongebiets können auch geringere Lagermengen wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein. Bei einer Lagerkapazität bis zu 5.000 Kilogramm, das sind zirka 5.850 Liter, ist die Baubehörde (Bürgermeister) zuständig, bei einer größeren Lagermenge die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft. Unabhängig von der Lagermenge unterliegen außerdem alle baulichen Maßnahmen zusätzlich den baurechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.

Anforderungen an Lagerbehälter

Kraftstofftanks müssen dicht und korrosionsbeständig sein. Sie sind standsicher auf Fundamenten und tragfähigem Untergrund aufzustellen, um ein Kippen oder Verlagern
(z. B. durch Auftriebskräfte im Hochwasserfall) zu verhindern. Doppelwandige Behälter müssen mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sein;
einwandige Behälter benötigen eine flüssigkeitsdichte Auffangwanne, deren Auffangvolumen mindestens dem Tankinhalt entspricht.

Wichtige Ausstattungsmerkmale sind ein fester Füllanschluss, eine Füllstandsanzeige, eine Überfüllsicherung, eine Lüftungseinrichtung für den Druckausgleich, ein Heberschutzventil bei oberirdischen Lagerbehältern, ein geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe, Schutz gegen Anfahren und Manipulation sowie eine Warntafel. Bei unterirdischer Lagerung oder bei Lagerung im Freien sind weitere Anforderungen zu berücksichtigen.

Lagerraum ist Raum mit erhöhter Brandgefahr

Ein Lagerraum muss ein eigener Brandabschnitt sein. Die Umfassungsbauteile wie Wände, Decke und Fußboden müssen in REI 90 bzw. – bei nicht tragenden Wänden – in EI 90 ausgeführt sein. REI 90 bedeutet, dass im Brandfall die Tragfähigkeit (R), die raumabschließende Funktion (E) und die Wärmedämmung (I) der Bauteile für mindestens 90 Minuten erhalten bleiben.

Rauminnenseitig ist außerdem eine Ausführung mit nicht brennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A2 notwendig. Türen müssen selbsttätig schließen und in Fluchtrichtung aufschlagen. Eine ständige Belüftung ins Freie ist erforderlich. Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Lagerraums feuerbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbsttätig so verschließen, dass der Brandabschnitt erhalten bleibt. 

Zur Abklärung der Frage, ob ein eigener Lagerraum notwendig ist, sind die Mengenschwellen der OIB-Richtlinie 2 (bei Lagerung in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen) zu beachten. Außerdem gelten generelle Mengenschwellen in Niederösterreich (NÖ Bautechnik-
verordnung) und in Oberösterreich (Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung).

Zapfsäule, Zapfschlauch und Zapfpistole

Zapfsäulen müssen auf erhöhte Fundamente gestellt und mit einem Heberschutzventil gesichert werden. Der Zapfschlauch muss außerdem mit einer selbstschließenden Absperrvorrichtung ausgestattet sein. Die Zapfpistole benötigt einen automatischen Füllstopp, eine Kippsicherung und eine Schlauchabrisssicherung.

Betankungsplätze

Betankungsplätze sind flüssigkeitsdicht, medienbeständig und frostbeständig auszuführen. Abwässer dürfen nicht vom Betankungsplatz nach außen rinnen und versickern können. Ohne Überdachung müssen die Abwässer sowie die anfallenden Niederschlagswässer über einen Mineralölabscheider abgeführt werden. Bei einer Überdachung ist ein Sammelschacht für Tropfwässer und für Schlagregen erforderlich, in Hallen ist eine Sammelmulde ausreichend. Ein tragbarer Feuerlöscher muss in
sicherem Abstand zur Zapfsäule bereitgehalten werden.

Im neuen ÖKL-Merkblatt Nr. 60 werden die Regelungen zusammengefasst. Vor der Errichtung ist es wichtig, sich auch über zusätzliche länderspezifische Vorschriften zu informieren. 

ÖKL-Merkblatt Nr. 60

Das ÖKL-Merkblatt Nr. 60 „Hoftankanlagen für Diesel und Biotreibstoffe“ bietet eine umfassende Übersicht zu den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Hoftankanlagen. Es beschreibt die Anforderungen an den Lagerbehälter, den Lagerraum, die Zapfsäule und den Betankungsplatz. Zusätzlich sind Hinweise für die Lagerung von Pflanzenöl, Biodiesel und Harnstoff enthalten.

ÖKL-Merkblatt Nr. 60, 5. Auflage 2026, 12 Seiten, Preis: 12 Euro (zzgl. Lieferkosten); Bestellung beim ÖKL: office@oekl.at und im Webshop

Feuerlöscher beim Betankungsplatz

  • Art: Pulver oder Schaum

  • Brandklassen: A & B

  • Füllmenge: 6 kg

  • Löschvermögen: 27A | 233B