In gut zehn Tagen ist es so weit. Mit dem 15. Februar naht jener Stichtag, den die bundesdeutschen Berufskollegen liebevoll „Güllesilvester“ nennen. Tatsächlich fallen ab 16. Februar in den meisten Kulturen die Sperrfristen für Düngegaben mit stickstoffhaltigen Düngemitteln. Im Grünland, in Weingärten und Obstanlagen oder sonstigen Dauerkulturen sowie auf Ackerflächen, auf denen eine Kultur (auch Zwischenfrüchte) angebaut wurde, ist dies laut Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV) dann wieder zulässig.
Ausnahmen beachten
Aufrecht bleibt das Verbot auf unbestellten Ackerflächen, und zwar bis unmittelbar vor dem Frühjahrsanbau. In Durumweizen, Gerste, Raps oder Kulturen unter Vlies oder Folie darf bereits seit 1. Februar wieder stickstoffhaltiger Dünger ausgebracht werden.
In Anbetracht der niederschlagsreichen Witterung der vergangenen Wochen ist allerdings zu bedenken, dass auf wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten oder überschwemmten Flächen ein generelles und ganzjähriges Düngeverbot gilt. Dieses greift natürlich auch nach Verstreichen der Sperrfrist. Hier ein kurzer Überblick über die Begrifflichkeiten:
Schneebedeckt: Ein solcher Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
Durchgefroren: Böden, die tagsüber nicht auftauen. Aber Achtung: Ein auftauender Boden kann auch wassergesättigt sein.
Wassergesättigt: Ist ein Boden dann, wenn seine Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
Sollten all diese Einschränkungen nicht greifen, ist laut Gesetzgeber außerdem zu beachten, dass auf Schlägen, die nur am Tag des Aufbringens leichtlöslicher N-Dünger auftauen, eine Obergrenze von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar (feldfallend) einzuhalten ist. Hier ist, wie sonst auch, zusätzlich die Ertragserwartung der Fläche zu berücksichtigen.
Alle Jahre wieder, Vorsicht bei Gewässern
Generell einzuhalten sind auch die Abstände zu Gewässern. Bei Stehenden schreibt das NAPV 20 Meter Abstand zur Böschungsoberkante vor. Bei Flächen mit weniger als zehn Prozent Neigung in diesem Radius genügen zehn Meter. Bei Fließgewässern beträgt der einzuhaltende Abstand zur Böschungsoberkante zehn Meter. Auf Schlägen, die 20 Meter um das Gewässer weniger als zehn Prozent Neigung aufweisen, sind es drei Meter. Auf steileren Flächen kann die düngerfreie Zone auch nur fünf Meter betragen, sofern der Abstandsstreifen ganzjährig (lebend) bewachsen ist.
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ gelten regional zusätzliche Einschränkungen bei den Fristen, die hier nicht angeführt wurden.
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