Öpul-Begrünung: Termine beachten
Die spätesten Anlagetermine der Begrünungsvarianten 1, 2, 3 und 4 nahen. Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ teilnehmen, müssen mindestens zehn Prozent ihrer Ackerfläche mit Zwischenfrüchten begrünen. Dafür stehen sechs verschiedene Varianten zur Verfügung, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden. Alle Begrünungsvarianten müssen im Herbstantrag 2021 beantragt werden. Die Varianten 1 und 2 mussten bereits zusätzlich im Mehrfachantrag-Flächen 2021 bis spätestens 9. Juni 2021 vorbeantragt werden.
Betriebe, welche dieBegrünungsvariante 1 oder 2im Mehrfachantrag-Flächen 2021 beantragt haben, müssen bis spätestens am 31. Juli 2021 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Kann die Begrünung nicht zeitgerecht angelegt werden, muss eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen mit Abmeldung der Variante erfolgen.
Für dieBegrünungsvarianten 3 und 4endet die Anlagefrist am 20. August (Variante 3) und 31. August (Variante 4).
Für dieBegrünungsvariante 5ist noch bis 20. September Zeit.
Variante 6muss bis 15. Oktober angelegt werden.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Fristen und Auflagen aller Begrünungsvarianten:
Variante
Anlage spätestens am
Frühester Umbruch am
Einzuhaltende Bedingungen
1
31.07.
15.10.
Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern (insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt)
Befahrungsverbot bis 30.09. (ausgenommen Überqueren der Fläche)
Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst
Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett
2
31.07.
15.10.
Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst
3
20.08.
15.11.
Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
4
31.08.
15.02.
Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
5
20.09.
01.03.
Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern
6
15.10.
21.03.
Verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen oder deren Mischungen: Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz oder Winterrübsen (inklusive Perko)
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün– bei Teilnahme an dieser Maßnahme muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein. Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme aber weiterhin als begrünt, wenn der maximale Zeitraum von
30 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zur Anlage einer Zwischenfrucht
30 Tagen ab Umbruch der Zwischenfrucht bis zum Anbau einer Hauptfrucht
50 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zum Anbau einer folgenden Hauptfrucht
nicht überschritten wird. Bei Einhaltung dieser Zeiträume wird der Begrünungszeitraum nicht als unterbrochen gewertet. Der Tag der Anlage der Haupt- oder Zwischenfrucht zählt bereits als Begrünungstag. Der Tag der Ernte der Hauptfrucht sowie der Tag des Umbruchs der Ackerfutterfläche bzw. der Zwischenfrucht wird nicht mehr als Begrünungstag, sondern als unbegrünter Tag gewertet.
Vorgaben bei Zwischenfrüchten
Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten (inklusive Untersaaten) hat bis spätestens am 1. Oktober zu erfolgen. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 35 Tage betragen. Das heißt, dass Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach dem 1. Oktober angelegt werden oder die Mindestdauer von 35 Tagen nicht erreichen, als unbegrünt zählen. Die begrünten Zwischenfruchtflächen müssen im Rahmen des Online-Herbstantrages nicht bekannt gegeben werden.
Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sind in den gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblättern unterwww.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#7268zu finden.
Übergangsjahr 2022
Die Begrünungen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ im heurigen Sommer/Herbst zählen bereits zum ÖPUL-Übergangsjahr 2022. Alle ÖPUL-Betriebe erhalten Ende August schriftliche Informationen zum Herbstantrag 2021 bzw. zu den Details der erforderlichen Verlängerung von ÖPUL 2015-Maßnahmen, um im einjährigen ÖPUL-Übergangsjahr 2022 eine ÖPUL-Prämie erhalten zu können.