Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln, also auch Land- und Forstwirte, sind gesetzlich zur Dokumentation ihres Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet. Festgehalten musste schon bisher das Produkt, der Zeitpunkt der Anwendung, die behandelte Kultur (schlagspezifisch laut Mehrfachantrag) sowie die Aufwandmenge werden.
Mit Jahreswechsel greift nun eine Novelle der einschlägigen EU-Verordnung. Die zunächst vorgeschriebene Aufzeichnung in elektronischer und maschinenlesbarer Form wurde um ein Jahr verschoben. Dennoch gelten schon heuer zusätzliche Dokumentationspflichten:
Ab heuer ist für jede Kultur der EPPO-Code festzuhalten. Es handelt sich dabei um eine in mehr als 50 Ländern einheitliche Kurzbezeichnung der angebauten Frucht. Dieser Code ist etwa auf der Website des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu finden.
Weiters ist das Entwicklungsstadium des Bestandes laut BBCH-Skala festzuhalten.
Ebenso die Pflanzenschutzregisternummer des eingesetzten Produktes.
Neu ist auch die Pflicht, die Uhrzeit der Applikation festzuhalten. Aber Achtung: Das gilt nur bei jenen Mitteln, wo die Tageszeit relevant ist. LK-Experten zufolge ist dies derzeit nur bei Spritzmitteln mit Bienengefährlichkeitsauflage der Fall.
Auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen, maschinenlesbaren Aufzeichnung erst im kommenden Jahr schlagend wird, empfiehlt die LK schon jetzt den Umstieg. Man arbeite an entsprechenden Tools, welche demnächst teils kostenfrei, teils kostenpflichtig verfügbar sein werden.
psmregister.baes.gv.at/
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